Was Sie jetzt zur Grundsteuerreform wissen müssen.

36. Mio. Grundstücke müssen wegen der Grundsteuerreform neu bewertet werden.

Mit der Grundsteuerreform müssen Grundstückseigentümer zwischen dem 1. Juli und 31. Oktober 2022 eine Art Steuererklärung zu Ihrem Haus, Ihrer Wohnung, Ihrem Bürogebäude und Grundstück abgeben, damit die Grundstückssteuer neu berechnet werden kann.

Unterm Strich sollen die Grundstückseigentümer nicht mehr Grundsteuer bezahlen als bisher. Es ist möglich, dass in Ballungsgebieten, die Abgabe der Steuer leicht steigen könnte, während in ländlichen Region die Steuer er sinken könnte.

Warum gibt es eine neue Grundsteuerrefom?

Am 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 148, 147) entschieden, dass die festgesetzten Regelungen von 1935/1964 zur Einheitsbewertung von Grundstücken, seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht mehr vereinbar sind.

Der Zeitplan zur Grundsteuerreform

Erst ab dem Steuerjahr 2025 werden die neuen Berechnungsmethoden angewendet. Da die Erhebung und anschließend Berechnung mit viel Aufwand verbunden ist.

Erst im Jahr 2023 und 2024 wird die Festellung der entgültigen Grundsteuerwerte erledigt sein.

Von Anfang Juli bis Ende Oktober 2022 muss die ” Erklärung zur Feststellung des Grunddstückswertes” über das Steuerportal Elster.de eingereicht werden.

In Sachsen wurden die Grundstückseigentümer per Brief vom zuständigen Finanzamt über das weitere vorgehen informiert. Auf der Webseite sachsen.de finden Sie weitere ausführlichere Informationen zur Grundsteuerreform.

Der Grundsteuerwert soll dann alle 7 Jahre überprüft werden, um zukünftigt ungleichbehandlungen zu vermeiden.

 

 

 

Grundsteuerreform 2002 - Der Zeitplan

Folgend haben wir Ihnen das Schreiben, welches in Sachsern durch die Finanzämter versendet wurde, eingefügt. So haben Sie schon einmal eine Vorstellung, was Sie zugesendet bekommen oder was Sie ähnliches bekommen sollten, wenn Sie in einem anderen Bundesland wohnen.

Stichtagsregelung zur Grundsteuerreform

Wer zum Stichtag 1.1.2022 im Grundbuch eingetragener Eiegntümer ist, der ist auch zur Abgabe der Erklärung verpflichtet. Alle abzufragenden Daten beziehen sich auf diesen Tag.

Was bei An- und Ausbauten sowie Kernsanierung zu beachten ist.

Kompliziert können Angaben zur Wohnfläche werden, vorallem wenn zwischenzeitlich Veränderungen  wie bspw. ein Dachausbau vorgenommen wurden.

Hier kann es notwendig werden eine neue Vermessung nach Wohnflächenverordnungdurchführen zu lassen. Auch Angaben zum Baujahr bedürfen nach einer Kernsanierung unter Umständen einer Neuberechnung, weil sich die Restnutzungsdauer der Immobilie verlängert und somit der Wert steigt.

 

Welche Daten werden benötigt?

  • Lage: Das ist die postialische Anschrift. Bei Grundstücken ohne Adresse (z.B. Wald oder Ackerflächen) sind das die Flurstücksnummern und die Gemarkung
  • Grundstücksfläche: Steht im Grundbuchauszug
  • Bodenrichtwert: sind in den Portalen der jeweiligen Bundesländern hinterlegt. Für Sachsen finden Sie die Bodenrichtwertübersicht hier.
  • Grundstücksart: z. B. Wohnbaufläche, landwirtschaftliche Fläche (steht im Grundbuch)
  • Baujahr: Hier ist der tatsächliche Bezugstermin gemeint. Liegt dieser vor 1949, dann genügt diese Angabe. Bei Gebäuden mit unterschiedlichen Bauhjahren sollten Sie einen sinnvollen Zwischenwert nehmen
  • Wohn- und Nutzfläche
  • Mietnineaustufe: Diese wurde in einer Verordnung festgelegt und gilt für die gesamt Stadt oder Gemeinde
  • Grundsteuernummer und zuständiges Finanzamt: Diese Angabe finden Sie im letzten Grundsteuerbescheid

Wichtig für Vermieter! 

 

Steuer auch bei Grundsteuerreform umlegbar

Die Steuerart darf auch über 2025 hinaus als Betriebskostenausgabe auf Mieterinnen und Mieter umgelegt werden.

Verwaltungsfirma darf keine Grundsteuererklärung ausfüllen

Kümmert sich eine Verwaltungsfirma um die Betreuung Ihrer Immobilie(n) liegen ein Großteil der benötigten Daten, die zur Erhebung benötigt werden vor. Diesen können dem Eigentümer zur Verfügung gestellt werden.

Allerdings  obliegt, das Einreichen der Daten zur Erhebung der Grundstückswerte dem Eigentümer.

Wie unsere Immobilienberaterinnen und -berater Ihnen hier helfen können.

Wir haben jeden Tag mit Immobilien zu tun, wir kennen die Werte und wissen, wo wir Daten finden.

Wir dürfen Ihnen jedoch keine steuerliche Beratung anbieten, aber wir können Sie üner das Verfahren informieren und Sie bei der Zusammenstellung Ihrer Daten unterstützen.

Rufen Sie uns gerne an, schreiben uns eine E-Mail oder kommen Sie in einer unsere Filialen vorbei.

 

Immobilienbüro Bautzen
Innere Lauenstraße 2
02626 Bautzen

Telefon: +49 3591 3511700
Telefax: +49 3591 3511710

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